SATZUNG

Präambel
Der Kreisverband "Freie Wählergemeinschaft Landkreis Bayreuth - FWG -" ist ein Zusammenschluss im Jahre 1972 der damaligen Wählergruppen von
• "Wahlgemeinschaft Bayreuth"
• "UBMV - Unabhängige Bauern- und Mittelstandsvereinigung des Landkreises Pegnitz"
• "Freie Wählergemeinschaft im Landkreis Kemnath"
• "Überparteiliche Wählergruppen aus den Landkreisen Ebermannstadt und Münchberg"
und gibt sich in Fortführung seiner jahrzehntelangen kommunalpolitischen Arbeit und zur Anpassung an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen folgende

SATZUNG der FREIEN WÄHLERGEMEINSCHAFT LANDKREIS BAYREUTH – FWG –

§1 Name und Sitz
1. Der Kreisverband führt den Namen
"Freie Wählergemeinschaft Landkreis Bayreuth – FWG –".
2. Er hat seinen Sitz in Pegnitz.

§ 2 Zweck
1. Zweck der FWG ist es, den gleichgesinnten Wahlberechtigten im Landkreis Bayreuth eine Organi-sationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.
2. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei den kommunalen Wahlen auf Kreisebene geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der FWG als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die die Gewähr dafür bieten, dass sie über alle Parteigrenzen hinweg und nicht an Wei-sungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle des Landkreises Bayreuth und seiner Bürgerinnen und Bürger entscheiden.
3. Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
4. Die FWG ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied bei der FWG kann jede/r Bürger/in Bayerns sein, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede/r bei Kommunalwahlen wahlberechtigte Unionsbürger/in. , Die Mitglieder müssen die Ziele der FWG anerkennen, sollen dies durch die Mitgliedschaft in einem Ortsverein der Freien Wähler bestätigen und dürfen keiner Partei angehören. Das Verbot der Parteimitgliedschaft gilt nicht für die Mitgliedschaft in der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER und deren Untergliederungen, insbesondere der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Bayern e.V. und deren Untergliederungen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner mit Beitritt zu einer Partei oder anderen politischen Gruppierung, die nicht mit den Zielen des Kreisverbandes übereinstimmt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der FWG schadet.
5. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft (Ausschluss) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag
1. Die Höhe und der Termin der Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bei Ausscheiden aus der FWG im laufenden Geschäftsjahr wird der für den restlichen Zeitraum anteilige Beitrag nicht erstattet.

§ 5 Organe
Die Organe der FWG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) fünf stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassier/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) bis zu 11 Beisitzern/innen
f) dem/der Vorsitzenden der FW-Kreistagsfraktion.
Der Vorstand [Position a) bis e)] wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Kreisvorstandes vorzeitig aus dem Vorstand aus, übernimmt auf Beschluss des Kreisvorstandes eines der übrigen Kreisvorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit eines nachgewählten Kreisvorstandsmitgliedes dauert nur bis zum Ende der Amtszeit der regulär gewählten Vorstandsmitglieder.
2. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine Stellvertreter/innen. Der/die Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt, zwei Stellvertreter/innen vertreten den Verein jeweils gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/innen nur im Verhinderungsfalle des/der Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
5. Der Vorstand nimmt sämtliche Geschäfte der FWG wahr, soweit nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung anderes bestimmt wird.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder nach Bedarf statt.
2. Zu jeder Mitgliederversammlung ist schriftlich oder mit Telefax oder mit E-Mail unter Wahrung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern
c) Entgegennahme der Jahresberichte
d) Entlastung des Vorstandes
e) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4. Bei Wahlen oder Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Auf schriftlichen Antrag und Begründung von mindestens ¼ aller Mitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten.

§ 8 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen so rechtzeitig bei dem/der Vorsitzenden eingehen, dass bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang innerhalb der Ladungsfrist hierzu eingeladen werden kann.
2. Satzungsänderungen müssen mit einer ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 9 Auflösung
1. Die Auflösung der FWG kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung der Vereinigung kann nur erfolgen, wenn
a) ¾ der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
b) ¾ dieser Anwesenden dies beschließen.
3. lm Falle der Auflösung der FWG wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung, Übergangsvorschriften
1. Diese Satzung und etwaige Änderungen treten jeweils mit Beschlussfassung in Kraft.
2. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung und etwaiger Änderungen amtierende Kreisvorstand bleibt bis zum Ablauf der regulären Wahldauer im Amt. § 6 Ziff. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
3. Die Mitgliedschaft der FWG-Mitgliedsvereine endet mit Ablauf des 30.06.2007, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf (Ausschluss kraft Satzung).*)
*) Ziff. 3 durch Vollzug/Zeitablauf gegenstandslos
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.06.2007 beschlossen, die Änderung in die vorliegende Fassung beruht auf dem Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 30.10.2019.

Trockau, 30.Oktober 2019
Hans Hümmer
Kreisvorsitzender